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Der Energieausweis ist da!
Alles, was Sie dazu wissen sollten
Verbrauchs- oder bedarfsorientiert?
Unterschiede kurz erklärt
Ein Energie-Fachberater nimmt den Zustand eines Gebäudes gründlich unter die Lupe, prüft die Bausubstanz, Fenster und Heizungsanlagen. Auf dieser Basis berechnet er den objektiven Energiebedarf eines Gebäudes. Der große Vorteil des Bedarfsausweises ist seine Aussagekraft, denn diese ist unabhängig von den unterschiedlichen Heizgewohnheiten der Mieter und Hausbesitzer. Außerdem gibt der Energie-Fachberater nach der genauen Prüfung des Hauses gleich Empfehlungen zur Beseitigung der energetischen Schwachstellen ab. Dies hilft Eigentümern, die notwendigen Maßnahmen schnell und wirkungsvoll zu ergreifen. Für Hauseigentümer, deren Gebäude vor 1978 erbaut wurden und weniger als fünf Wohneinheiten haben, ist der Bedarfsausweis zur Pflicht geworden. Die Kosten für die Erstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises werden durch die EnEV nicht vorgegeben. Das Bundesministerium für Bau und Verkehr empfiehlt den Auftraggebern daher, sich mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen.
In diesem Verfahren werden die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre eines Gebäudes zur Bewertung herangezogen. Der Verbrauchsausweis gibt also Auskunft darüber, welche Energiekosten in den letzten drei Jahren durchschnittlich entstanden sind. Allerdings ist die Aussagekraft stark eingeschränkt, weil die Heizgewohnheiten der Mieter unberücksichtigt bleiben. Den verbrauchsorientierten Ausweis können nur Hauseigentümer wählen, deren Gebäude nach 1977 erbaut wurden. Empfehlungen zur Heizkosteneinsparung unterbleiben völlig.
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Für Neubauten bzw. wesentliche Umbauten in Bestandsgebäuden ist ein Energiebedarfsausweis schon jetzt generell Pflicht. Mit der EnEV 2007 wurden auch für den Gebäudebestand Energieausweise eingeführt.
Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet oder geleast werden, ist dem Interessenten ein Energieausweis zugänglich zu machen. Ein Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig. Für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.
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Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor 1. November 1977 gestellt wurde, ist der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs auszustellen.
Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor 1. November 1977 gestellt wurde, die aber bei Fertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 eingehalten haben, kann der Energieausweis auf Grundlage des Energieverbrauchs oder des Energiebedarfs ausgestellt werden.
Bei Inanspruchnahme staatlicher Förderung (KfW-Förderung) ist grundsätzlich der Energiebedarf maßgebend.
Ab wann müssen Energieausweise im Gebäudebestand ausgestellt werden?